Geschäftsbedingungen


„Interface Consult GmbH“ wird im folgenden mit „IC“ abgekürzt.



§1 Vertragsgegenstand

  1. Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem Angebot von IC, der Auftragsbestätigung, sowie einer allfälligen Leistungsbeschreibung. Vertragsänderungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von seiten von IC wirksam.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Auftraggeber verwendet, werden in keinem Fall Vertragsinhalt, auch nicht insoweit, als sie Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
  3. Im Rahmen des Vertragsgegenstandes bestimmt und verantwortet von IC, wie der Vertrag ausgeführt wird. Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen nicht, jedoch wird IC stets bemüht sein, den Wünschen des Auftraggebers Rechnung zu tragen.

§2 Ausführung

  1. IC verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. IC ist bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen Aufträgen für den Auftraggeber nutzbar zu machen.
  2. IC darf vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen.

§3 Termine

  1. Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber IC alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat.
  2. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber nur dann das Recht, Schadenersatz zu verlangen, wenn der Verzug auf einer mindestens grob fahrlässigen Vertragsverletzung seitens IC beruht.

§4 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

  1. Der Auftraggeber und IC können den Vertrag vor der Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigen Gründen kündigen.
  2. Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat IC Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit.
  3. Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält IC über die unter §4.2. erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 35% des für die noch nicht ausgefü hrten Leistungen des vereinbarten Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche.

§5 Schweigepflicht

  1. IC verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die es im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, absolut vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst wird auf Wunsch des Auftraggebers Dritten nur mit seiner Genehmigung mitgeteilt.

§6 Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftraggeber darf die Ergebnisse aller vertraglichen Leistungen nur für eigene betriebliche Zwecke verwenden. Er darf sie ohne schriftliche Einwilligung von IC weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen.
  2. Das Urheberrecht bleibt beim Auftragnehmer.
  3. IC behält sich bis zur Erfüllung seiner Honoraransprüche das Eigentum an allen dem Auftraggeber übergebenen schriftlichen Ausarbeitungen vor.

§7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, IC kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Projektkoordinator, der für die Koordination von Terminen zwischen IC und den Mitarbeitern des Auftraggebers und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist.

§8 Abnahme

  1. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie gegenüber IC nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet.
  2. Teilleistungen gelten einzeln gemäß § 8.1. als abgenommen.

§9 Gewährleistung

  1. Mängel sind bei sonstigem Ausschluß binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber IC schriftlich zu rügen. Andernfalls bestehen keine Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche. Diese Ansprüche verjähren schließlich mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des §8.

§10 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen IC oder Erfüllungsgehilfen aufgrund Delikts-, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluß sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht mindestens grob fahrlässig verursacht wurde.
  2. IC haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.
  3. Soweit IC hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet. Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter.
  4. IC haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich in sechs Monaten nach Übergabe der Leistung.
  5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.

§11 Vergütung

  1. Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Soweit nicht anders vereinbart gilt Reisezeit als Arbeitszeit.
  2. Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Projektort eingesetzten Mitarbeiter von IC im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze (Reichen diese S ätze für die Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet) sowie Kosten f ür die An- und Abreise der Mitarbeiter von IC zum Projektort. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
  3. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, legt IC monatlich Zwischenrechnungen.
  4. Für Festpreisaufträge stellt IC nach Auftragserteilung 50% des Auftragswertes in Rechnung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50% in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten gemäß Ziff.11.2. werden nach Beendigung des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, werden Spesen und Reisekosten in dreimonatigem Abstand in Rechnung gestellt.
  5. Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto von IC maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen über fälligen Honorarforderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist.
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber Mahnkosten in angemessener Höhe sowie Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen.

§12 Abwerbung

  1. Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter von IC nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Alle Angebote von IC sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist unzulässig.
  3. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt.