Barrierefreiheit für Webauftritte öffentlicher Stellen in Österreich

Barrierefreie Gestaltung

Accessibility

Wir evaluieren und beraten Sie auf Ihrem Weg zu einer Website, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich entspricht.

Wir unterstützen Sie dabei, eine gesetzeskonforme Barrierefreiheitserklärung zu erstellen.

Gesetzliche Grundlagen

Für Websites öffentlicher Einrichtungen gibt es besondere Bestimmungen. Diese werden von der EU-Richtlinie 2016/2102 erfasst.

Die EU Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Im Oktober 2016 wurde eine EU Richtlinie zum Thema barrierefreies Web von öffentlichen Institutionen verabschiedet. Diese sieht eine Harmonisierung unterschiedlicher europäischer Regelungen vor.

Die Richtlinie wird und wurde 2019/2020 in nationales Recht übergeführt. In Österreich geschieht dies zum Beispiel mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG).

Öffentliche Einrichtungen sind demnach verpflichtet die Konformitätsstufe AA der WCAG 2.1 einzuhalten (entsprechend der Norm EN 301 549 Version 2.1.2).

Betroffen sind grundsätzlich alle Inhalte die im Web angeboten werden: Websites, PDFs, Videos und sonstige Dokumente. Zusätzlich auch mobile Apps, die in Appstores angeboten werden.

Ausnahmen bestehen für alle Live-Video-Inhalte, sowie für aufgezeichnete Videos, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden.

Je nach Datum der Veröffentlichung der Inhalte treten die Bestimmungen ab 23. September 2019 ("Neue Inhalte, die nach dem 23.September 2018 veröffentlicht wurden") bzw. am 23. September 2020 ("Ältere Inhalte") in Kraft.


Alle Details finden sich in der Richtlinie:

Richtlinie (EU) 2016/2102 auf eur-lex.europa.eu